Allgemeine Mietvertragsbedingungen
1. Vertragsverhältnis
Vertragspartner des Vermieters wird der im Mietvertrag eingetragene Mieter. Mehrere Mieter und/oder eingetragene Fahrer haften für die Ansprüche aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Der Vertrag kommt durch rechtsgültige Unterschriften oder durch anderweitige Angebotsannahme des Mieters bzw. dessen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters und des Vermieters zustande. Bestandteil des Vertrages wird auch ein bei Fahrzeugübergabe ggf. gesondert gefertigtes Übergabeprotokoll sowie Foto- bzw. Videoaufnahmen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und müssen vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
2. Mietpreis und Mietdauer
1. Die jeweils gültige Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Ein Miettag dauert 24 Stunden, Wochenendtarife dauern 2 Tage (Gruppen L01 bis L09) bzw. 3 Tage (Gruppen P01 bis P11), Wochentarife dauern 7 Tage, Monatstarife dauern 28 Tage, angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage. Tarife sind nach Vertragsunterzeichnung nicht änderbar oder kombinierbar. Sonder- bzw. Pauschaltarife sind als solche gekennzeichnet. Internettarife gelten nur, wenn sie ausschließlich über das Internet gebucht werden.
2. Die für die Berechnung des Mietpreises maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vertraglich vereinbartem Ende. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeugs entbindet den Mieter nicht von seiner Verpflichtung, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Eine Anpassung der Tarife bei Mietzeitverkürzung ist ausgeschlossen.
3. Der Mietpreis basiert auf der reservierten Fahrzeuggruppe und ist nicht an einem bestimmten Fahrzeughersteller oder -modell. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, übergangsweise ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.
4. Sollte ein Preis nicht eingesetzt sein, so gilt der Preis der jeweils gültigen Preisliste.
5. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenem Datum und Uhrzeit beim Vermieter zurückzugeben, wenn der Rückgabetermin nicht mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf schriftlich (per Fax, E-Mail) durch Vereinbarung und Zustimmung des Vermieters verlängert wurde. Dann ist unmittelbar eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Nutzungsentschädigung entspricht der vereinbarten Miete für den Zeitraum der Überschreitung der Mietdauer. Des Weiteren hat der Mieter Schadenersatz zu leisten, falls durch eine verspätete Fahrzeugrückgabe der Vermieter in Regress genommen wird oder ihm Umsatz aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs entgeht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Die aktuellen Öffnungszeiten sind der Website www.avk-koeln.de des Vermieters zu entnehmen.
7. Bei Anmietungen mit Sicherungsabtretungen erfolgt eine Stundung von maximal einem Monat, sofern eine Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Zahlt die gegnerische Versicherung die Mietwagenrechnung nicht oder nur teilweise, hat der Mieter den offenstehenden Differenzbetrag zu zahlen. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.
3. Zahlung und Kaution
1. Der Mietpreis kann nur in bar oder mit EC-Karte des Mieters, die Kaution in bar oder mit Kreditkarte des Mieters gezahlt werden. Andere Zahlungsmittel werden ohne vorherige schriftliche Absprache nicht akzeptiert. Bei Online-Reservierungen für Fahrzeuge der Gruppen P09 bis P11 ist eine Anzahlung zu leisten, die mit separater Mail angekündigt wird.
2. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Mietendpreises, sowie eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro (bei Gruppen P06 bis P07 und L05 bis L09 mindestens 400,00 Euro) bzw. bei Online-Reservierung in dort vereinbarter Höhe zu leisten.
3. Kautionen werden mit demselben Zahlungsmittel zurückerstattet wie sie gezahlt wurden.
4. Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen, z.B. infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Abschleppkosten.
5. Die Kosten für Rücklastschriften hat der Mieter laut Preisliste zu tragen.
4. Reservierung und Stornierung
1. Reservierungen müssen stets schriftlich (Fax, E-Mail) erfolgen. Das reservierte Fahrzeug ist bis spätestens 2 Stunden nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter das Fahrzeug aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist wieder in Besitz nehmen kann.
3. Es gilt eine Stornogebühr von 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn die Reservierung innerhalb 30 Tage vor Anmietung storniert wird. Bei Nichtabholung oder Stornierung des reservierten Fahrzeugs innerhalb weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn (bei der Kategorie Kleinbusse, Gruppen P08 bis P11, innerhalb 90 Tage), ist der Mieter zur Zahlung der vollen vereinbarten Miete für die Dauer der vereinbarten Zeit verpflichtet, es sei denn, dass Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter tatsächlich keine oder eine wesentlich geringere Vergütung aufgrund der Stornierung des Mietvertrages zusteht. Für den Eingang der Stornierung sind unsere Öffnungszeiten maßgebend.
5. Pflichten des Mieters
1. Sobald der Mieter die Fahrzeugschlüssel erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und das Zubehör sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Schäden und Abweichungen mitteilen.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung, die ständige Überprüfung von Motoröl, AdBlue, Kühlwasser und Reifendrucks sowie insbesondere der zu tankende Kraftstoff sind zu beachten. Das Fahrzeug wird dem Mieter - falls umseitig nicht anders vereinbart - vollgetankt übergeben und im selben Zustand wieder vom Mieter zurückgegeben, ansonsten hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zzgl. Servicegebühren laut Preisliste zu tragen. Der Mieter hat den Tankvorgang nach Fahrzeugrückgabe durch Tankbelege nachzuweisen.
3. Erfolgt die Fahrzeugrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten, so endet die mietvertragliche Obhutspflicht des Mieters erst zu dem Zeitpunkt und in dem Zustand als zurückgegeben, in dem es der Vermieter während der Öffnungszeiten vorfindet. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter findet erst zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Fahrzeugschlüssel im unmittelbaren Besitz des Vermieters befinden bzw. bis das Fahrzeug von einem Mitarbeiter persönlich zurückgenommen wurde, auch wenn die Schlüssel zuvor in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurden.
4. Erfolgt die Rückgabe an einem anderen Ort als die Vermietstation, gilt als Zeitpunkt der Rückgabe der Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere Unterzeichnung des Protokolls, Anerkennung von Schäden, Vereinbarungen über deren Abwicklung) zu vertreten. Die Kosten für eine Fahrzeugabholung trägt der Mieter.
5. Werden nach der Rückgabe Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dem Mieter das mit. Der Mieter hat diese Gegenstände innerhalb eines Monats abzuholen, danach darf der Vermieter nicht abgeholte Gegenstände kostenpflichtig entsorgen.
6. Der Mieter hat auch Reinigungskosten durch überdurchschnittliche Verschmutzung und/oder, falls durch ein Verschulden des Mieters erforderlich, die Servicekosten für Starthilfe, Bereitschaftsdienst, Abschleppservice etc. zu tragen. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt.
7. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Nicht gestattet sind Geländefahrten, Abschlepphilfe, Fahrschulübungen, die Vorbereitung oder Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen, das Befahren von Rennstrecken und jede andere zweckentfremdende Nutzung. Die Weitervermietung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Verboten sind Fahrten unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Auslandsfahrten bedürfen generell der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die Fahrzeuge können per GPS-Tracking geortet werden.
8. Der Mieter trägt alle anfallenden Straßengebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter anfallen. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeugs herangetragen werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Für die Bearbeitung von Anhörungsbögen hat der Mieter eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste zu zahlen. Der Vermieter darf die persönlichen Angaben des Mieters bei Anhörungsbögen des Ordnungsamtes oder einer anderen Behörde übermitteln. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.
9. Das Fahrzeug darf nur vom im Mietvertrag bezeichneten Mieter und eingetragenen Fahrern, geführt werden, sofern sie das Mindestalter von 20 Jahre und die Mindestdauer des Führerschein-besitzes von 2 Jahren belegen können. Ausnahmen regelt der jeweils abgeschlossene Mietvertrag. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
10. Bei jedem Schadeneintritt oder Störung am Mietfahrzeug, auch ohne Mitwirkung Dritter, ist der Mieter verpflichtet:
a) Den Vermieter unverzüglich zu verständigen (per Telefon/Mailbox oder E-Mail) um dabei die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. zu beauftragen, als Ausnahme siehe Ziff.7.1.
c) Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen, die die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten, z.B. durch Fotos oder Zeugenaussagen. Jeder Unfall muss bei der Polizei gemeldet und durch diese aufgenommen werden, andernfalls muss eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Der Mieter hat den Vermieter bei Fahrzeugrückgabe umfassend über den Unfallhergang zu informieren und an dessen Geschäftssitz eine Schadenmeldung auszustellen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
6. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet dem Grunde nach für alle Schäden, die während seiner Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung/Zubehör entstehen. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er der Höhe nach entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für:
a) Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann zzgl. einer Schadenbearbeitungsgebühr laut Preisliste, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden
b) Bergungs- und Rückführungskosten
c) Gutachterkosten
d) Wertminderung (technisch und merkantil)
e) Den dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
f) sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung
2. Der Mieter kann eine Haftungsreduzierung vereinbaren um die Haftung (Selbstbeteiligung) zu begrenzen. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen. Der Mieter haftet demnach pro Schadenfall sowie für den Verlust von Fahrzeugteilen bzw. -zubehör bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Haftung umfasst auch so genannte Teilkaskoschäden durch Glasbruch, Brand, Explosion, Entwendung, Unwetter und Zusammenstoß mit Haarwild; bei einem Cabrio ferner alle Schäden infolge Abstellens mit geöffnetem Verdeck.
3. Gegen Zahlung einer Gebühr kann sich der Mieter für Schäden am Fahrzeugglas (Scheiben) und Reifen (nicht Felgen) von der Haftung befreien, ansonsten haftet der Mieter auch für solche Schäden in vollem Umfang.
4. Der Mieter haftet auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung in vollem Umfang:
a) Wenn er eine der ihm in Ziffer 5 dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt.
b) Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Dies gilt auch trotz möglicher elektronischer Einparkhilfen für Rückfahr- sowie Park- und Wendemanöver jeglicher Fahrzeuge ohne Einweisung einer zweiten Person.
c) Im Falle eines Diebstahls in Höhe des Fahrzeugwertes.
d) Für alle Schäden, welche durch Schaltfehler, Falschbetankung und Nichtbeachten von Verkehrszeichen, insbesondere Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss, Verstauen und Sichern der Ladung) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne).
7. Pflichten und Haftung des Vermieters
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nach Aushändigung der Werkstattrechnung, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen der Ziffer 6 dieser Bedingungen haftet. Der Vermieter übernimmt - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - keine Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.
2. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, einer wesentlichen Vertragspflicht oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zum Inhalt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
8. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Köln vereinbart, soweit der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.