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Allgemeine Mietvertragsbedingungen
I. Vertragsverhältnis
Vertragspartner des Vermieters wird der im Mietvertrag aufgenommene Mieter. Mehrere Mieter haften für die Ansprüche aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Der Vertrag kommt durch rechtsgültige Unterschriften des Mieters bzw. dessen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters und des Vermieters zustande.
Bestandteil des Vertrages wird auch ein bei Fahrzeugübergabe ggf. gesondert gefertigtes Übergabeprotokoll.
II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Die jeweils gültige Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages.
2. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende.
3. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, sowie eine Kaution in Höhe von mindestens 400,00 Euro zu leisten. Bei Anmietungen mit Sicherungsabtretungen erfolgt eine Stundung von maximal einem Monat, sofern eine Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Zahlt die gegnerische Versicherung die Mietwagen-rechnung nicht oder nur teilweise, hat der Mieter den offen stehenden Differenzbetrag zu zahlen. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.
4. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, übergangsweise ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.
III. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht / Betankung
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung sind zu beachten, insbesondere der zu tankende Kraftstoff. Das Fahrzeug wird dem Mieter voll getankt übergeben - falls nichts anderes umseitig vereinbart wird – und wird im selben Zustand wieder vom Mieter zurück-gegeben, ansonsten hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,90 Euro je getankten Liter zu tragen. Erfolgt die Fahrzeugrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten, so endet die mietvertragliche Obhutspflicht des Mieters für das Fahrzeug erst dann, wenn sich das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel im unmittelbaren Besitz des Vermieters befinden. Des Weiteren hat der Mieter auch Reinigungskosten durch überdurchschnittliche Verschmutzung und/oder, falls durch ein Verschulden des Mieters erforderlich, die Servicekosten für Starthilfe, Abschleppservice etc. zu tragen.
2. Nutzung des Fahrzeugs / Verkehrsverstöße
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Nicht gestattet sind Geländefahrten, Fahrschulübungen, die Vorbereitung oder Teilnahme an Motorsport-veranstaltungen, das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für den allgemeinen Publikumsverkehr zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind, und jede andere zweckent-fremdende Nutzung. Die Weitervermietung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeugs herangetragen werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Für die Bearbeitung von Anhörungsbögen hat der Mieter eine Aufwands-pauschale in Höhe von 11,90 Euro zu zahlen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluss im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten bedürfen generell der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
4. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur vom umseitig bezeichneten Mieter1 und Mieter2, sowie dessen angestellten Berufsfahrer(n) geführt werden, sofern er/sie das Mindestalter von 21 Jahre und die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes von 2 Jahren belegen können. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
5. Verhalten bei Unfällen, betriebliche Störungen und sonstigen Schäden
- gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter –
Bei jedem Schadeneintritt oder Störung am Mietfahrzeug ist der Mieter verpflichtet:
a) Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. zu beauftragen, als Ausnahme siehe Ziff.V.1.
c) Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen, die die Durchsetzung der Schadenersatz-ansprüche des Vermieters gewährleisten. Jeder Unfall muss bei der Polizei gemeldet und durch diese aufgenommen werden, andernfalls muss eine Bestätigung vorliegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und an dessen Geschäftssitz eine Schaden-meldung auszustellen.
IV. Haftung des Mieters
1. ohne zusätzlich abgeschlossene Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet dem Grunde nach für alle Schäden, die während seiner Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung/Zubehör entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er der Höhe nach entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden;
b) Bergungs- und Rückführungskosten;
c) Gutachterkosten;
d) Wertminderung (technisch und merkantil);
e) Den dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer;
f) Sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung.
In Preislisten, im Internetauftritt und sonstigen Druckschriften genannte Haftungshöchst-beträge (Selbstbeteiligung) gelten in den in Ziff.IV.3. aufgeführten Fällen nicht. Gleiches gilt für gesondert vereinbarte Haftungshöchstbeträge.
2. mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Eintrag der Haftungshöchstgrenze (Selbstbeteiligung) in dem dafür vorgesehenem Feld auf der Vorderseite dieses Vertrages. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Bei Vereinbarung einer Haftungs-reduzierung haftet der Mieter pro Schadensfall sowie für den Verlust von Fahrzeugteilen bzw. –zubehör bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Haftung umfasst auch so genannte Teilkaskoschäden durch Brand, Explosion, Entwendung, Unwetter, Glasbruch und Zusammenstoß mit Haarwild; bei einem Cabrio ferner alle Schäden infolge Abstellens mit geöffnetem Verdeck. Die Haftungsreduzierung entfällt unter den Voraus-setzungen der Bestimmungen im Abschnitt IV.3. dieser Bedingungen.
Wichtig!
3. Wegfall der Haftungsreduzierung
a) Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Unfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt III. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadensfall entgegen Ziff.III.5. schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.
b) Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat. Dies gilt auch für Rückfahr- sowie Park- und Wendemanöver jeglicher Fahrzeuge ohne Einweisung einer zweiten Person.
c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse
d) Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und –breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss, Verstauen und Sichern der Ladung) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne).
V. Pflichten und Haftung des Vermieters / Versicherung
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 51,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV. dieser Bedingungen haftet. Der Vermieter übernimmt – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keine Haftung in diesem Zusammen-hang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.
2. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet er ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VI. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenem Datum und Uhrzeit beim Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung und Zustimmung des Vermieters verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabe-zeitpunkt um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Nutzungsentschädigung entspricht der vereinbarten Miete für den Zeitraum der Überschreitung der Mietdauer. Des Weiteren hat der Mieter Schadenersatz zu leisten, falls durch eine verspätete Fahrzeugrückgabe der Vermieter regresspflichtig gemacht wird oder ihm Umsatz aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs entgeht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
VII. Persönliche Daten
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
2. Um den Verantwortlichen einer Ordnungswidrigkeit feststellen zu lassen, darf der Vermieter bei Anhörungsbögen des Ordnungsamtes oder einer anderen Behörde die persönlichen Angaben des Mieters herausgeben.
VIII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Köln vereinbart, soweit
a) der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleich-gestellte Person ist;
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.
ACHTUNG!
Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggf. Abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV.3.a) und III.5.).
Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine ggf. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV.3.a) u. b) und III.2.).
Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle Schäden am Aufbau (s. IV.3.d)).
Zusatzhinweis: Reservierung/Stornierung
Das reservierte Fahrzeug ist bis spätestens 2 Stunden nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Eine Stornogebühr von 20% des vereinbarten Mietpreises gilt als vereinbart, wenn die Reservierung innerhalb 7 Tage vor Anmietung storniert wird. Bei Nichtabholung oder Stornierung der Reservierung innerhalb von weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete für die Dauer der vereinbarten Zeit verpflichtet, es sei denn, dass Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Stornierungen können nicht telefonisch entgegengenommen werden und müssen schriftlich mitgeteilt werden. |